Kurzzeit- und
Verhinderungspflege
Betreuung und Unterstützung
durch unsere Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Wenn Sie einen Angehörigen zuhause pflegen und die Pflege aufgrund von besonderen Umständen für einen gewissen Zeitraum nicht selbst übernehmen können, haben Sie die Möglichkeit, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bei der Pflegekasse zu beantragen. Für Unterkunft und Verpflegung in der Pflegeeinrichtung muss der Anspruchssteller bei beiden Leistungsvarianten selbst aufkommen.
Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden und reicht auch die teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für die Dauer von bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr für die Pflegegrade 2–5, und einem Gesamtbetrag von bis zu 1.774,00 EUR im Kalenderjahr.
Wurde im betreffenden Jahr der Betrag für die Verhinderungspflege noch nicht ausgeschöpft, kann diese Leistung auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386,00 EUR erhöht werden. Die Leistung für die Verhinderungspflege wird somit dementsprechend verringert bzw. entfällt gänzlich.
Während der Kurzzeitpflege kann das Pflegegeld bis zu Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt werden.
Verhinderungspflege
Pflegebedürftige haben für höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Ersatzpflegekraft, wenn die private Pflegeperson, z. B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit, ausfällt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft trägt die Pflegekasse bis zu einem bestimmten Umfang. Alternativ kann der Pflegebedürftige ebenfalls für die Dauer von 6 Wochen in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Auch hier übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu 1.612,00 EUR.
Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können maximal 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrages beansprucht werden. Somit können bis zu 2.418,00 EUR und bis zu acht Wochen im Kalenderjahr für Verhinderungspflege genutzt werden. Dementsprechend verkürzt sich natürlich auch der Anspruch für Kurzzeitpflege. Auch hier wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt.